Satzung

Satzung

des Hundesportvereins Grabow e. V.

§ 1 Name, Sitz

Der am 20.11.1993 in Grabow gegründete Verein führt den Namen Hundesportverein Grabow e. V. in Grabow.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Information der Öffentlichkeit über den Hundesport;
  • die Erfassung der Freunde des Hundesport;
  • die Ausbildung von Hunden in den einzelnen Kategorien je nach Bedarf (Dienst-, Schutz-, Fährten-, Wach- und Geleithunde);
  • die körperliche Ertüchtigung des Menschen beim Sport mit dem Hund;
  • den Sport der Jugend mit dem Hund;
  • Durchführung von internen Verbandsprüfungen und Wettkämpfen im Hundesport.

§ 2 Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zuwendungen

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

§ 4 Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Grabow.

Es darf nur für einen gemeinnützigen Zweck im Tierschutz verwendet werden.

§ 6 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und der Gerichtsstand ist Ludwigslust.

§ 7 Mitgliedschaft in anderen Verbänden

Der Verein strebt die Mitgliedschaft im deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine e. V. an.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet und nicht aus einem zum Verband gehörenden Verein ausgeschlossen ist. Das Mindestalter für die Sportarten kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gesondert geregelt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden unter Angabe von Vor- und Zuname, Geburtstag, Beruf und Wohnanschrift zu erfolgen.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  4. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen andere Regelungen enthalten. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der vereinseigenen Einrichtungen sowie Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen im Rahmen der Zulassungsbedingung. Jedes Mitglied hat den Hundesport nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben. Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu beachten.
  2. Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden entsprechend der wirtschaftlichen Lage des Vereins vom Vorstand für die einzelnen Beitragsgruppen festgelegt. Die Festlegung der Beitragshöhe erfolgt im laufenden Geschäftsjahr für das kommende. Der Beschluss des Vorstandes ist im 2. Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres zu fassen. Für diesen Beschluss bedarf es einer 2/3 Mehrheit im Vorstand. Gleiches gilt für Ausnahmen in der Beitragszahlung.
    Der Beschluss über die Höhe des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bzw. über die Höhe der Aufnahmegebühr für das kommende Geschäftsjahr ist den Vereinsmitgliedern in einer angemessenen Frist und auf eine informative Art und Weise bekannt zu geben. Auch eine Beibehaltung der Beitragshöhe ist den Mitgliedern in genannter Form anzuzeigen.
    1. Beitragspflichten sind Bringepflichten und sind termingerecht zu erfüllen.
      Für Altmitglieder wird der Jahresbeitrag am Tag der Jahreshauptversammlung fällig – spätestens jedoch bis zum 31.03. des Jahres.
      Bei Austritt während des Geschäftsjahres gibt es keine Beitragsrückerstattung.
  3. Die bestimmende Satzung und die Ordnungen und Beschlüsse sowie die Einzelanweisungen der zuständigen Verbands- und Vereinsorgane sind einzuhalten.
    Auf die Einhaltung der Bestimmung der Tierseuchengesetze und auf die verbandsinternen Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen ist besonders zu achten.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Die Streichung ist vom Vorstand vollziehbar, wenn das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge, trotz vorangegangener zweimaliger Mahnung unter Androhung der Streichung, länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung wird zum Jahresende ohne Verzicht auf die ausstehenden Beiträge wirksam. Die Rechte des Mitgliedes ruhen mit der Bekanntgabe der Streichung durch Einschreibebrief an die Betroffenen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen, gegen die Bestimmungen des Tierschutzes gröblich verstoßen hat oder die Vereinspflichten nicht erfüllt werden.
    Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Hingegen erlöschen die Ansprüche des Vereins erst nach Ablauf des Geschäftsjahres. Dem Betroffenen ist eine Anhörung vor dem Vorstand zu gewähren. Der Betroffene kann die Überprüfung der Vorstandsentscheidung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden Ansprüche an das Vereinsvermögen.
    Die Vereinspapiere, Vereins- und Verbandsausweise und Abzeichen sind ohne Vergütung zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.

§ 11 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Sportwart, dem Jugendsportwart und dem Protokollführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied.
    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
  • Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Sportwart, dem Jugendsportwart und dem Protokollführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied.
    Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vereinsvorstandes,
  • die Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen,
  • die Entlastungserteilung für den Vorstand einschließlich der Rechnungsprüfung,
  • die Beratung und Entscheidung eingegangener Anträge und Vorschläge zur Satzungsänderung,
  • die Wahl des Vereinsvorstandes.

Die Jahreshauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer 14-tägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dieses beschließt oder mindestens 1/4 der Mitglieder dieses beantragt. Anträge der Mitglieder sollen möglichst 6 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden, sie können in dringenden Fällen am Versammlungstage unmittelbar nach Bekanntgabe der Tagesordnung gestellt werden. Diese am Tage der Versammlung gestellten Anträge werden nur nach Zustimmung der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen.

§ 12 Wahlen, Abstimmung und Protokollführung

Die Mitglieder der Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

Eine geheime Abstimmung hat stattzufinden, wenn mehr als 1/4 der Mitgliederversammlung dieses fordert. Abstimmungen in den Organen finden mit einfacher Mehrheit statt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Über Sitzungen und Beschlüsse der Organe sind Protokolle zu fertigen. Die Protokollführung wird durch den Protokollführer gewährleistet, die Sitzungsprotokolle werden von ihm unterzeichnet. Im Verhinderungsfalle bestimmt der Vorstand ein Vorstandsmitglied, welches dann diese Aufgaben wahrzunehmen hat.

§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung des Vereins kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung durch eine Mitgliederversammlung oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Die Auflösung des Vereins kann von einer einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Aus der Einordnung muss der beabsichtigte Zweck ersichtlich sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

  1. Die Satzung ist am 20.11.1993 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.
    Zusätze zur Satzung in den §§ 6 und 9, in Bezug auf Mitgliedsbeiträge und Protokollführung, wurden am 15.03.1994 aufgenommen.
  2. Der Verein

    Hundesportverein Grabow e. V.

    wurde am 7. Juli 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigslust

    unter der laufenden Nummer VR 254 eingetragen.

    Ludwigslust, den 08.07.1994

    gez.
    Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
  3. Die Änderung der Satzung hinsichtlich der Gemeinnützigkeit §§ 1 bis 5, die Zusätze des neuen § 9 Absatz 2 bis 4, Mitgliedsbeiträge, die Neunummerierung der §§ 8 bis 14 und die Neuformulierung des § 14 wurden der Jahreshauptversammlung am 25.02.2012 zur Diskussion und Beratung vorgelegt.
    Die Hauptversammlung am 24.06.2012 hat die vorgelegten Änderungen einstimmig angenommen.
    Aufnahme des Punktes 4 zum § 14 der vorliegenden Satzung:
    Inkrafttreten der Satzung
  4. Die Änderung des § 9 Abs. 2, Abs. 3, bezüglich der Höhe der Beiträge in den einzelnen Beitragsgruppen wurde in der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung aufgenommen, auf dieser beraten und zur Abstimmung gebracht.
    Der Hundesportverein Grabow e. V. hat in seiner Jahreshauptversammlung am 20.02.2016 die vorliegende Änderung mit 30 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme angenommen.

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